René Benkos Mutter Ingeborg wird ihre Stifterrechte vorerst behalten. Laut einem Urteil des Landesgerichts Innsbruck – noch nicht rechtskräftig – ist der Masseverwalter gescheitert.
Just am Tag, als bekannt wird, das Signa-Gründer René Benko zwei Monate länger in U-Haft bleibt, kam eine andere Nachricht an die Öffentlichkeit. Sein Stiftungsbunker hält vorerst stand.
Die Mutter von Signa-Gründer René Benko, Ingeborg Benko, hat in der Causa rund um ihre Funktion als Erststifterin zweier Privatstiftungen einen juristischen Sieg davongetragen: Eine zivilrechtliche Klage, die der Masseverwalter im Benko-Insolvenzverfahren gegen sie angestrengt hatte, wurde in erster Instanz vom Landesgericht Innsbruck vollinhaltlich abgewiesen, bestätigte Gerichtssprecherin Birgit Fin einen “Standard”-Bericht am Donnerstag.
Laura und Ingbe-Stiftungen
Mit der Klage wollte Masseverwalter Andreas Grabenweger erreichen, dass die Stifterrechte an zwei Privatstiftungen – der Laura Privatstiftung mit Sitz in Innsbruck sowie die Ingbe-Stiftung im liechtensteinischen Vaduz – ihm zukommen und nicht in der Hand von Ingeborg Benko als Erststifterin liegen. Er ging davon aus, dass ihr Sohn stets die Kontrolle über die beiden Stiftungen behielt, in denen jeweils ein großes Vermögen “geparkt” sein soll, und seine Mutter quasi nur als “Strohfrau” vorgeschoben habe.
Das Urteil war vorerst noch nicht rechtskräftig. Für den Masseverwalter bestünde die Möglichkeit auf ein Rechtsmittel. Dann müsste sich das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG Innsbruck) damit befassen.
“Mangelndes Feststellungsinteresse” als Grund für Klagsabweisung
Ende Jänner hatte in dem Verfahren eine erste Tagsatzung am Landesgericht Innsbruck stattgefunden. Das Verfahren wurde vom Richter nach einer Stunde vorerst abgeschlossen. Der Grund: Nach einem Antrag des Rechtsvertreters der Mutter entschied er, zunächst eine Rechtsfrage zu klären. Dies geschah nunmehr, der zuständige Richter wies die Klage ab. Der zentrale Grund: Es liege laut Urteil ein “mangelndes Feststellungsinteresse” auf Klägerseite, also seitens des Masseverwalters, vor, wie Gerichtssprecherin Fink und Hermann Pfurtscheller, Innsbrucker Rechtsanwalt von Benkos Mutter, gegenüber der APA erklärten. Das heißt, der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts gegenüber der Beklagten kein Interesse bzw. einen Anspruch darauf, festgestellt zu bekommen, wem die in der Stiftungserklärung eingeräumten Rechte rechtmäßig zustehen. Sondern: Eine solche Frage sei zwischen Stifter und Stiftung zu klären, hieß es. Der Masseverwalter wollte festgestellt haben, dass die 74-jährige Mutter des Tiroler Unternehmers in Wahrheit ihre Rechte nicht ohne Zustimmung ihres Sohnes ausüben könne.
Da diese Rechtsfrage aus Sicht des Gerichts im Urteil geklärt wurde, entschied man folglich nicht mehr gesondert über die zweite Rechtsfrage, nämlich ob – juristisch formuliert – eine “mangelnde Passivlegitimation” vorliegt. Vereinfacht gesagt: Ob die falsche Person geklagt worden war und nicht vielmehr auch die Stiftungen und Benko selbst geklagt hätten werden müssen und damit eine “Streitgenossenschaft” vorliege. Zumindest Zweifel an dieser Passivlegitimation hatte der Richter bereits in der Tagsatzung geäußert.
Benko-Anwalt nicht überrascht
Anwalt Pfurtscheller zeigte sich indes nicht überrascht vom positiven Ausgang des Verfahrens für seine Mandantin in erster Instanz. Er sei davon überzeugt gewesen, dass nach rechtlicher Bewertung aller Fakten nur eine solche Entscheidung fallen könne. Und er habe “immer gesagt” und bleibe dabei, dass die Stifterrechte der Mutter Benkos auch in Zukunft nicht beschnitten werden können und dürfen.
Auseinandersetzung um Einstweilige Verfügung
Einen juristischen Sieg über den Masseverwalter hatte Benkos Mutter bereits im vergangenen Jahr davongetragen, und zwar hinsichtlich eines von diesem eingebrachten Antrag auf Einstweilige Verfügung. Denn das Landesgericht Innsbruck bewilligte diese zunächst. Doch nur eineinhalb Monate später, Ende Juli, wurde öffentlich, dass das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) der Beschwerde der Benko-Mutter gegen die Entscheidung des Landesgerichts stattgab und die Einstweilige Verfügung wieder aufhob. Mit letzterer wollte Grabenweger quasi die unmittelbare Einschränkung der Stifterrechte der Mutter erreichen. Damit würde die Mutter wohl keine Änderungen an den Stiftungserklärungen bzw. den beiden Stiftungsstatuten mehr durchführen dürfen.
Heuer versuchte es der Masseverwalter schließlich erneut mit einer solchen Einstweiligen Verfügung. Zu einer Verhandlung kam es dann aber doch nicht, denn: Es wurde ein Vergleich zwischen beiden Seiten geschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass Ingeborg Benko über beabsichtigte Änderungen in der Stiftung künftig vorab den Masseverwalter informiert. Dieser habe aber nach wie vor keinerlei Einfluss auf ihr Agieren und könne nichts verhindern, betonte Rechtsanwalt Pfurtscheller. Eine Einstweilige Verfügung sei jedenfalls vom Tisch.