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Startseite » Kartellgericht verurteilt Post zu einer Geldstrafe von 9,2 Mio. Euro
Geschäft

Kartellgericht verurteilt Post zu einer Geldstrafe von 9,2 Mio. Euro

MitarbeiterBy MitarbeiterOktober 29, 2024
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Kartellgericht verurteilt Post zu einer Geldstrafe von 9,2 Mio. Euro

Das Kartellgericht in Wien hat die Österreichische Post AG zu einer Geldstrafe von 9,2 Mio. Euro verurteilt. Grund für den rechtskräftigen Beschluss ist der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung bei adressierten Massendrucksachen durch das teilstaatliche, börsennotierte Unternehmen. Demnach hat die Post mit ihrer Rabattpraxis bei Info.Mail diskriminierend agiert indem sie bei bestimmten Kunden eingeschränkte Rabattstaffeln, geringere Rabatte oder Jahresboni gewährte.

„Ebenso erlegte sie eine Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit Rabattstaffeln und Rabattsätzen, die mit Großkunden vereinbart waren, für Info.Mail auf“, teilte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am Dienstag in einer Aussendung mit. Das Kartellgericht stellte fest, dass der Marktanteil der Post im Markt Info.Mail über 90 Prozent liegt und das Unternehmen daher marktbeherrschend ist.

Vermindertes Strafmaß  

Wie die BWB heute betonte kooperierte die Post mit der Behörde vollumfänglich und übermittelte ein entsprechendes Anerkenntnis. „Somit trug das Unternehmen zur schnelleren Verfahrensbeendigung bei, weshalb die BWB die Verhängung einer geminderten Geldbuße in Höhe von 9,2 Millionen Euro beantragte“, hält die Bundeswettbewerbsbehörde fest.

Dem Beschluss des Kartellgerichtes ging ein Antrag von mehreren Unternehmen auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken durch die Post voraus. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab, gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Post die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Gericht gab dem Rekurs jedoch nicht Folge, so die BWB.

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