So bekommen Sie ab 1. Jänner mehr Netto vom Brutto.
Während mögliche neue Steuern die Koalitionsverhandler von ÖVP, SPÖ und NEOS beschäftigen, sind einige steuerliche Änderungen der Schwarz-Grünen Bundesregierung schon fix. Auf 55.000 Euro erhöht wird unter anderem die Kleinunternehmergrenze. Im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung erfolgt mit erstem Jänner die Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen.
Erhöhung der Tarifgrenzen
Dadurch beträgt der Grenzsteuersatz für die ersten 13.308 Euro Null Prozent, für Einkommensteile darüber bis 21.617 Euro 20 Prozent, bis 35.836 dann 30 und bis 69.166 Euro 40 Prozent. Bis zu 103.072 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 48, darüber 50 Prozent. Nicht Teil der Abgeltung der Kalten Progression ist bis dato die Freigrenze der “sonstigen Bezüge” (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Wie schon 2024 wird es auch 2025 eine entsprechende Anpassung geben. An die Inflationsrate angepasst werden auch die Absetzbeträge, unter anderem für Alleinverdiener. Ab Juli steht Alleinerziehern mit einem Jahreseinkommen von höchstens 25.725 Euro für Kinder bis zum 18. Lebensjahr zusätzlich ein Kinderzuschlag in Form eines Absatzbetrages zu. Der Betrag von 60 Euro und der Einkünftehöchstbetrag sollen ab 2026 jährlich an die Inflation angepasst werden.
Finanzminister Gunter Mayr erklärt: „Unsere Aufgabe ist es, die Menschen spürbar zu entlasten und dabei ein stabiles, nachhaltiges Steuersystem zu sichern. Mit der konsequenten Anpassung von Tarifgrenzen, Absetzbeträgen und zielgerichteten Maßnahmen wie dem Kinderzuschlag setzen wir ein starkes Zeichen für Leistung, die sich lohnt, für soziale Fairness und für wirtschaftliche Stabilität.“
Absetzbeträge und Zuschläge
Parallel dazu werden steuerliche Absetzbeträge, wie etwa der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge, zu 100 Prozent an die Inflation angepasst. Diese Maßnahme umfasst auch die Sozialversicherungs-Rückerstattung und den Sozialversicherungs-Bonus samt Einkommens- und Einschleifgrenzen und sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der steuerlichen Last.
Im Rahmen des „flexiblen Drittels“ der kalten Progression werden auch Familien gezielt unterstützt. Eine bedeutende Neuerung tritt ab Juli 2025 in Kraft: Der Kinderzuschlag, ein Absetzbetrag für erwerbstätige Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen. Mit einem monatlichen Absetzbetrag von 60 Euro pro Kind unter 18 Jahren und einer Einkommensgrenze von 25.725 Euro pro Jahr wird eine nachhaltige Unterstützung für armutsgefährdete Familien geschaffen. Der Zuschlag wird ab 2026 ebenso wie die Einkommensgrenze jährlich valorisiert, um seine Wirksamkeit langfristig sicherzustellen.
Darüber hinaus wird die Freigrenze für sonstige Bezüge, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ab 1. Jänner 2025 angepasst. Sie war bisher nicht Teil der Abgeltung der kalten Progression. Ab dem Jahr 2026 wird diese Freigrenze dann in den Katalog der jährlich anzupassenden Regelungen aufgenommen, um auch hier die Effekte der Inflation abzufangen.
Mehr Geld für Dienstreisen und Kilometergeld
Bereits ab Jahresanfang auf 50 Cent pro Kilometer erhöht wird das Kilometergeld, für mitbeförderte Personen kann künftig ein Beitrag von 15 Cent geltend gemacht werden. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 Kilometer auf 3.000 Kilometer pro Jahr verdoppelt und die Untergrenze für Fußgängerinnen und Fußgänger auf ein Kilometer halbiert werden.
Bei Dienstwohnungen wird die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche auf 35 Quadratmeter erhöht, und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot. Angehoben werden auch die Tages- und Nächtigungsgelder: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu 30 Euro betragen (bisher 26,40 Euro), das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 Euro angehoben.
Kleinunternehmer haben neben der Anhebung der Grenze einen weiteren Grund zur Freude: Künftig haben dieses immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung, unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich). Die Kleinunternehmerbefreiung kann künftig auch von Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben. Für Arbeitnehmer neu ist das “Telearbeitsgesetz”, dieses ersetzt das Homeoffice und macht arbeiten – sofern mit dem Arbeitgeber vereinbart – ortsunabhängig, etwa im Kaffeehaus, möglich.