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Startseite » Fußfessel für Häftlinge wird ausgeweitet
Politik

Fußfessel für Häftlinge wird ausgeweitet

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 13, 2025
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Fußfessel für Häftlinge wird ausgeweitet

Das Justizministerium plant eine Ausweitung des Einsatzes der Fußfessel und der Möglichkeit der bedingten Entlassung bei Strafgefangenen.  

Konkret soll eine Fußfessel auch bei Personen zum Einsatz kommen können, die noch 24 Monate Haft zu verbüßen haben – derzeit liegt die Grenze bei zwölf. Ausgenommen sind schwere Delikte. Auch bei bedingten Entlassungen soll es Erleichterungen für Strafgefangene geben: Künftig sollen rein generalpräventive Gründe diese nicht mehr verhindern.


Diese Maßnahmen sind Teil des Budgetbegleitgesetzes: „Mit der Reform des Strafvollzugsgesetzes und der darin enthaltenen Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests und den neuen Regeln für die bedingte Entlassung schaffen wir dreierlei: einen Beitrag zur Entlastung des Bundeshaushalts, einen Beitrag zur Entlastung der Belegung der Gefängnisse und einen Beitrag zur besseren Resozialisierung“, so Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) in einer Aussendung.

Bei schweren Gewaltdelikten ausgeschlossen

Verurteilte sollen künftig schon in der Aufforderung zum Strafantritt über die Möglichkeit der Verbüßung der Haft per Fußfessel informiert werden. Sie können dann schon einen Antrag dafür stellen – bis zur Entscheidung darüber wird der Haftantritt aufgeschoben. Trotz der Ausweitung der Fußfessel auf zwei Jahre Resthaft bleibt diese aber bestimmten Tätern verwehrt: Personen, die wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte verurteilt wurden, sind vom elektronisch überwachten Hausarrest ausgeschlossen. Ausgeweitet werden dafür die Bewegungsmöglichkeiten für Fußfesselträger: Auch sie sollen die Möglichkeit zur Bewegung im Freien bekommen.

Administrativ sollen Sozialarbeiter von Neustart bei der Erhebung der Voraussetzungen für die Fußfessel mitwirken. Außerdem soll eine amtswegige Überprüfung der Möglichkeit für den elektronisch überwachten Hausarrest im Entlassungsvollzug eingeführt werden.

Bei bedingten Entlassungen fällt die Ablehnung dieser Maßnahme aus rein generalpräventiven Gründen weg, wenn ein Straftäter oder eine Straftäterin die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat. Derzeit ist eine bedingte Entlassung nicht möglich, wenn so etwa die Allgemeinheit von der Begehung solcher Taten abgeschreckt werden soll. Künftig sollen dagegen nur Gründe, die in der Person des Täters liegen (also spezialpräventive Gründe) einer bedingten Entlassung entgegenstehen. Bei Personen mit längeren Haftstrafen sollen Senate aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern über die bedingte Entlassung entscheiden.

Handyverbot in Justizanstalten

Änderungen gibt es in den Justizanstalten: Dort gilt künftig ein Handyverbot – erlaubt sind Mobiltelefone nur, wenn sie dienstlich nötig (also etwa bei Justizwachebeamten) oder im Einzelfall zugelassen sind. So sollen Fälle, in denen zuletzt Handys in Justizanstalten geschmuggelt wurden, hintangehalten werden. Außerdem wird gesetzlich die Möglichkeit zum Einsatz von Störsendern geschaffen. Justizwachebeamte sollen mit Bodycams sowie neuen Dienstwaffen wie Tasern oder Pfefferspray ausgestattet werden können.

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