Dies entspricht der durchschnittlichen Inflation von August 2023 bis Juli 2024. Betroffen von dieser automatischen Inflationsanpassung sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag, ebenso das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus. Ebenso angepasst werden Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe.
Die automatische Anpassung erfolgt 2025 bereits zum dritten Mal in Folge. Ebenfalls um 4,6 Prozent erhöht werden die Richtsätze für die Sozialhilfe. Für Alleinlebende und Alleinerziehende steigt die Höhe der Sozialhilfe von maximal 1.156 auf 1.209 Euro netto. Für Paare erhöht sich der Maximalbetrag von rund 1.618 auf 1.692 Euro netto. Gewährt werden diese Beträge zwölf Mal jährlich.
Ein Alleinerziehender bzw. eine Alleinerziehende mit zwei Kindern, der bzw. die Teilzeit arbeitet und Sozialhilfe bezieht, profitiert laut Sozialministerium von der Erhöhung der Sozial- und Familienleistungen im kommenden Jahr mit rund 1.100 Euro.
Pensionen steigen mit Inflation
Für rund 2,3 Millionen Pensionisten in der gesetzlichen Pensionsversicherung steigen die Bezüge ebenfalls um 4,6 Prozent. Pensionen über 6.060 Euro (2024) erhöhen sich um einen Pauschalbetrag. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für rund 200.000 Mindestpensionisten steigt von aktuell 1.217,96 auf 1.273,99 Euro brutto pro Monat. Versehrten- und Betriebsrenten, Versehrtengeld und die Integritätsabgeltung werden ab 2025 nicht mehr auf die Ausgleichszulage angerechnet.
Die Beiträge im Pensionskonto werden mit 1. Jänner 2025 um 6,3 Prozent erhöht. Dieser Wert, die sogenannte Aufwertungszahl, ist auch Grundlage für die Erhöhung der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze. Die Höchstbemessungsgrundlage steigt auf 6.450 Euro pro Monat, die Geringfügigkeitsgrenze auf 551,10 Euro.
Negative Auswirkungen der Inflation auf das Pensionskonto werden mit einer Schutzklausel verhindert. Alle Personen, die 2025 regulär in Pension gehen, erhalten so die Inflation auf ihrem Pensionskonto abgegolten. Auch die gesetzliche Aliquotierungsregelung bleibt 2025 ausgesetzt. Damit erhalten alle, die heuer in Pension gegangen sind, die volle Pensionserhöhung – unabhängig davon, in welchem Monat sie in Pension gegangen sind.
Zuverdienstgrenze für Studierende erhöht
Erstmals automatisch zu Jahresbeginn an die Inflation angepasst wird die Zuverdienstgrenze für Studierende. 17.212 Euro können sie künftig pro Jahr verdienen, ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu verlieren (2024: 16.455 Euro).
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahren, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, erhalten ab 2025 einen Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag – nämlich monatlich 60 Euro pro Kind. Die Geldleistung bedeutet eine Weiterführung der Unterstützungsleistung aus dem Maßnahmenpaket gegen Kinderarmut, diese wird wie die anderen Leistungen ab dem Jahr 2026 jährlich an die Inflation angepasst.