18 Jahre kassierte ein gebürtiger Israeli (27), der seine Internet-Freundin mit einem Messer attackiert hatte.
Die Messerattacke des zum Tatzeitpunkt 26-Jährigen aus München ereignete sich bereits im Oktober des Vorjahres in Regau, Bezirk Vöcklabruck. Opfer und Täter hatten sich im Internet auf einer Spieleplattform kennengelernt und zuvor noch nie getroffen haben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat am Montag in der Berufungsverhandlung das Urteil des Landesgerichts Wels bestätigt. Es bleibt bei 18 Jahren Haft wegen versuchten Mordes. Am Obersten Gerichtshof war der Mann bereits mit einer Nichtigkeitsbeschwerde abgeblitzt. Das Urteil ist damit bestätigt worden.
Der gebürtige Israeli aus München hatte am 17. Oktober spontan seine Internet-Freundin daheim aufgesucht. In der Wohnung hielt er sie dann drei Stunden fest und bedrohte sie mit einem Messer. Als der Angeklagte danach mit der Frau zu einem Waldstück ging, hat er sein Opfer mit einem tiefen Schnitt in den Hals schwer verletzt. Das Opfer musste operiert werden.
Der Verdächtige, der nach der Tat geflüchtet war, wurde im Zuge einer Großfahndung einen Tag später entdeckt und nach einer wilden Verfolgungsjagd auf einem Feld verhaftet. Vor der Festnahme fügte er sich selbst in Suizidabsicht eine Schnittwunde zu.
Oberstaatsanwalt forderte höhere Strafe
In der Verhandlung am OLG forderte der Oberstaatsanwalt eine strengere Bestrafung, fand das erstinstanzliche Urteil als “deutlich korrekturbedürftig, da aus meiner Sicht ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt vorliegt”. Er sprach von einem heimtückischen grausamen Vorgehen. Zudem liege auch kein reumütiges Geständnis vor, begründete er die Berufung seitens der Anklagebehörde.
Der Verteidiger beklagte, dass das problematische Umfeld des Mandanten im Urteil nicht entsprechend mildernd berücksichtigt worden sei, daher sei auch der Angeklagte in Berufung gegangen. Dieser gab sich am Dienstag wortkarg: “Mein Anwalt hat alles gesagt, ich habe nichts dazu zu sagen.” Im erstinstanzlichen Prozess hatte er eine Tötungsabsicht geleugnet.
Weder die vorgetragenen Erschwerungs- noch Milderungsgründe bewogen das OLG, die Strafe zu ändern. Sie sei vom Landesgericht Wels “tat- und schuldangemessen” verhängt worden.