Richter Michael Radasztics wurde bereits im Mai 2023 zu einer Disziplinarstrafe verurteilt.
Wie erst am Montag im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht wurde, wurde der Richter im Falschaussage-Prozess gegen Ex-Kanzler Sebastian Kurz, Michael Radasztics, bereits im Mai 2023 zu einer Disziplinarstrafe verurteilt. Diese bezieht sich auf Radasztics‘ Tätigkeit als Staatsanwalt in Wien. Seit 1. Jänner 2023 ist er Richter.
Was wird ihm vorgeworfen?
- Buwog-Causa: Laut OLG Graz hat Radasztics seine Pflichten „schuldhaft verletzt“, indem er das Ermittlungsverfahren erst abgebrochen und es 2012 dann unterlassen hat, den Beschuldigten Grasser zu verständigen, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft.
- Eurofighter-Causa: Hier wird Radasztics vorgeworfen dem ehemaligen Grünen-Politiker Peter Pilz im Jahr 2018 Informationen aus Ermittlungsakten weitergegeben zu haben.
Damals wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses fallengelassen.
Das stark anonymisierte Verurteilung um die Pflichtverletzung, das oe24 vorliegt, lautet wie folgt:
Mag. A* ist schuldig, er hat als Staatsanwalt in ** die ihm nach § 57 Abs 1 und 3 RStDG auferlegten Pflichten, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft zu erfüllen und sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird, dadurch schuldhaft verletzt, dass er
1. im Zeitraum 23. April 2012 bis 7. Jänner 2019 im Ermittlungsverfahren AZ 604 St 13/11k der Staatsanwaltschaft ** nach Einstufung des Ermittlungsverfahrens als Verschlusssache die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens nach § 197 StPO verfügte und es ebenso wie in weiterer Folge bei jeder Vorlage des Tagebuchs zu den von ihm verfügten Terminen unterließ, den Beschuldigten Mag. C* nach § 50 Abs 1 StPO über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren AZ 604 St 13/11k und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 49 StPO) zu informieren, die gerichtlich bewilligte Anordnung vom 3. Jänner 2012 auf Auskunftserteilung gemäß §§ 109 Z 3 lit a und b, 116 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StPO dem Genannten nach § 116 Abs 5 StPO zuzustellen sowie Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen zumindest in Form der Vernehmung des Mag. D* zu seiner Informationsquelle und den näheren Umständen der im Raum stehenden Zahlung an Mag. C* zu klären (§ 91 Abs 1 StPO) sowie 112 Ds 3/19z – 64 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAZ ALS DISZIPLINARGERICHT FÜR RICHTER UND STAATSANWÄLTE
2. am 20. Dezember 2018 im Ermittlungsverfahren AZ 617 St 1/17z der Staatsanwaltschaft** (Causa G*) den Abgeordneten zum Nationalrat Dr. E* darüber informierte, dass es eine Weisung gebe, wonach Unterlagen aus Gründen der nationalen Sicherheit an das Verteidigungsministerium zurückzustellen sind, obwohl Dr. E* zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf diese Information aus den Ermittlungsakten hatte.
Mag. A* hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen und wird hiefür nach § 104 Abs 1 lit b RStDG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50% eines Monatsbezugs verurteilt.
Mag. A* hat die mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.










