Wende im Prozess gegen Eltern einer Zweijährigen, die sich wegen Quälens bzw. Vernachlässigens einer unmündigen Person (§ 92 StGB) am Landesgericht verantworten müssen. Beide freigesprochen!

Wien. Den Eltern wird vorgeworfen, ihre Verpflichtung zur Fürsorge grob vernachlässigt zu haben, indem das Mädchen in ihrer Wohnung Zugang zu Heroin hatte. Das Gift gelangte ins Blut der Kleinen, was eine Heroinvergiftung bewirkte, die laut Anklage das Ausmaß einer schweren Gesundheitsschädigung erreichte.

Der 43-jährige Vater legte bereits ein umfassendes Geständnis ab. Er habe damals Heroin konsumiert, wobei seine Partnerin davon nichts gewusst habe. “Es war Stress. Das Leben ist schwer”, erklärte er zu seinem Suchtgift-Konsum. Er habe das Heroin in einem Plastiksackerl in seiner Hosentasche mit sich geführt und müsse davon etwas in der Wohnung “verloren” haben: “Es tut mir sehr wahnsinnig leid. Es war das Schlechteste, was in meinem Leben passiert ist.” Etwas Heroin sei ihm aus der Tasche gefallen, seine Tochter müsse das in den Mund genommen haben, vermutete er. Das Paar wurde von den Rechtsanwälten David Bazzanella und Daniel Kirch vertreten.

Mutter will von Nichts gewusst haben

Die um ein Jahr jüngere Mutter des Mädchens bekannte sich “nicht schuldig”. Sie habe von der Drogensucht ihres Lebensgefährten nichts geahnt: “Ich habe gar nichts gewusst. Wir haben nie über Drogen gesprochen. Das war gar kein Thema bei uns.” Sie und ihre Tochter hätten ein “sehr gutes Verhältnis” zum Vater gehabt: “Sie hat ihn geliebt.” Mittlerweile habe sie sich von dem Mann getrennt, es gebe nur mehr telefonischen Kontakt.

Richterin sah keine Beweise: Freispruch

Im Fall von Schuldsprüchen drohen den Angeklagten bis zu drei Jahre Haft. Dann aber die überraschende Wende: Beide Eltern wurden vom Vorwurf des Quälens bzw. Vernachlässigens einer unmündigen Person freigesprochen. Während der Freispruch für die Mutter zu erwarten war, kam jener für den Vater insofern überraschend .

“Ich bin verpflichtet, auch ein Geständnis zu überprüfen”, führte die Richterin dazu in ihrer Begründung aus. Im gegenständlichen Fall habe sich nicht feststellen lassen, wie das Heroin in den Körper der Kleinen gelangt war. Ich kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass Sie eine grobe Vernachlässigung begangen haben”, hielt die Richterin fest. Ein “Kausalzusammenhang” zwischen dem Drogenkonsum und den damit verbundenen Folgen für die Tochter sei nicht erwiesen.

Die beiden Freisprüche sind nicht rechtskräftig. Die Staatsanwältin gab vorerst keine Erklärung ab.

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