Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft, ob Sicherheitskontrollen an Flughäfen weiterhin von privaten Unternehmen durchgeführt werden dürfen.
Dabei geht es um mehrere Bestimmungen des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG 2011). Demnach kann der Flugplatzhalter die Kontrollen von eigenen Arbeitnehmern durchführen lassen oder ein Unternehmen beauftragen. Der VfGH hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass Kernbereiche der staatlichen Verwaltung nicht ausgegliedert werden dürfen.
Sicherheit darf nicht an Private ausgelagert werden
Zu diesen Kernbereichen zählt auch die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren, betonte der VfGH am Freitag in einer Aussendung. Der VfGH geht daher vorläufig davon aus, dass diese Zutrittskontrollen eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei darstellen, die mit dem LSG 2011 auf nichtstaatliche Rechtsträger übertragen wurden. Gegen diese Regelung des LSG 2011 besteht das Bedenken, dass sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Organisation verstoßen könnte.
Der VfGH holt dazu in den nächsten Wochen eine Stellungnahme der Bundesregierung ein. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, würden die Beratungen in einem Gesetzesprüfungsverfahren aufgenommen und entschieden, ob das Bedenken begründet ist. Anlass für die Prüfung war die Beschwerde eines Fluggastes, der 2023 im Sicherheitsbereich des Flughafens Wien in Schwechat von einem Mitarbeiter der Vienna International Airport Security GmbH per Hand durchsucht worden ist und dagegen erfolglos Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben hat.