Ein Formfehler im neuen Hundehaltegesetz, dass seit 1. Dezember in Kraft ist, hindert die Polizei daran, Verstöße zu ahnden. Die Landesregierung hat bereits eine neue Version des Gesetzes beschlossen, die im März dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. 

Derzeit dürfen jedoch nur Organe der Gemeinden, wie zum Beispiel Ordnungsdienste, die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren.

Ein Hund gilt als groß, wenn er eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Wer ab sofort einen großen Hund unter acht Jahren bei der Gemeinde anmeldet muss in Folge innerhalb eines halben Jahres eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Für spezielle Rassen -Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa lnu – muss unabhängig von Größe und Gewicht diese Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden. Die meisten Hundetrainer bieten Anfang Februar die ersten Prüfungen an. Es wird auch das Verhalten gegenüber Joggern geprüft, weil am 2. Oktober 2023 wurde eine 60-jährige Joggerin von drei American Staffordshire Terriern totgebissen.

Bei Missachtung: Strafen bis 7.000 Euro

Wer keine Prüfung macht, bekommt eine Strafe von 200 bis 7.000 Euro. Die Maulkorbpflicht missachten kommt bei auffälligen Hunden auf bis 7.000 Euro. Es dürfen auch nicht mehr als zwei große Hunde gemeinsam Gassi geführt werden. 

Mit der neuen Version des Gesetzes soll künftig auch die Polizei kontrollieren dürfen.

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