Derzeit verhandeln die Parteien eine Neuregelung der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit 1. Jänner 2025 aufgehobenen Regelung von Datenträgern wie Handys oder Laptops.
Mit einem Anfang der Woche ausgeschickten Erlass an die Oberstaatsanwaltschaften nimmt das Justizministerium, welches derzeit noch von Alma Zadic (Grüne) geführt wird, nun vorbehaltlich der konkreten Neuregelung bereits Änderungen vorweg – nötig geworden sei dies durch ein unmittelbar anwendbares Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), heißt es in dem Schreiben.
Bereits im Dezember des Vorjahrs entschied der VfGH, dass die aktuelle Rechtslage zur Datenträger-Sicherstellung gegen das Recht auf Privatleben und das Datenschutzgesetz verstößt. Die entsprechenden Passagen werden deshalb Anfang 2025 aufgehoben. Dies betrifft nicht nur die Sicherstellung von Handys und anderer elektronischer Datenträger, ohne entsprechende Neuregelung dürften ab 1. Jänner gar keine Gegenstände zu Beweiszwecken mehr sichergestellt werden. Grund ist, dass es eben keine Sonderbestimmungen zur Sicherstellung von elektronischen Datenträgern gibt, deshalb hat der VfGH die gesamten Sicherstellungs-Regeln aufgehoben.
Tauziehen um Neuregelung
Seither läuft das Tauziehen um eine Neuregelung. ÖVP und Grüne konnten sich dabei nicht einigen, mittlerweile haben die beiden Parteien auch die nötige Mehrheit im Nationalrat verloren. Daher laufen Gespräche zwischen allen Fraktionen, um eine nötige Neufassung bis Jahresende zustandezubringen.
“Dazwischengekommen” ist nun aber im Oktober ein EuGH-Urteil über den Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherte Daten ohne gerichtliche Genehmigung. Anders als die VfGH-Entscheidung bindet dieses alle Gerichte in allen EU-Mitgliedstaaten ab sofort im Hinblick auf die Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen.
Ministerium “empfiehlt”, EuGH-Vorgaben zu entsprechen
Aus diesem Grund “empfiehlt” das Ministerium den Staatsanwaltschaften bis zur Neuregelung, den Vorgaben von VfGH und EuGH bereits zu entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass Staatsanwaltschaften in bestimmten Fällen bei Gericht die Beschlagnahme des Datenträgers und der darauf gespeicherten Daten beantragen sollen. Betroffen sind jene Fälle, in denen durch den Zugriff auf die Daten “nicht nur ein punktuelles Bild des Verhaltens des oder der Verdächtigen oder Betroffenen entsteht” – wenn also umfangreich über das Handy versucht wird, das Leben einer Person auszuleuchten. Eher nicht gemeint sein werden dagegen Fälle, in denen z.B. nur versucht wird, ein von einem Dealer an einen Kunden gesendetes Drogenversteck zu rekonstruieren.
Außerdem müssen die Staatsanwaltschaften grundsätzlich bei jeder Anordnung zur Sicherstellung bzw. Auswertung eines Datenträgers die Interessen zwischen der Aufklärung von Straftaten und dem Schutz von Geheimhaltungsinteressen, der Privatsphäre und Familienlebens gegeneinander abwägen. Dabei würden etwa Verdachtsstadium, die Schwere des Deliktes sowie das geschützte Rechtsgut eine Rolle spielen. Weiters ist “der Umfang der Auswertung der sichergestellten Datenträger auf das erforderliche Maß zu beschränken”. Dazu muss festgelegt werden, “welche Datenkategorien (z.B. Fotos, Chatverläufe) und/oder Dateninhalte (z.B. Kindesmissbrauchsdarstellungen, inhaltlich konkretisierte Kommunikation), in Bezug auf welchen Zeitraum und zu welchen (Ermittlungs-) Zwecken ausgewertet werden sollen”.