Im Zuge der Gemeinderatswahlen in Niederösterreich kam es in sechs Gemeinden zu einer Anfechtung der Wahlergebnisse.
Mit heute endet die Einreichfrist für Anfechtungen der Gemeinderatswahlen in Niederösterreich. Sechs Kommunen haben bis dato solche eingereicht, in Klosterneuburg war dies gleich zweimal der Fall – einmal von der FPÖ und einmal von der SPÖ. Am 10. März wird die Landeswahlbehörde dann bekanntgeben, welchen der folgenden Anfechtungen rechtgegeben wird:
- Blindenmarkt
- Gablitz
- Klosterneuburg
- Marchegg
- Maria Lanzendorf
- St. Veit an der Gölsen
Wird einer Anfechtung zugestimmt, kann dies eine Neuauszählung oder gar eine Neuwahl (im Sprengel bzw. auch darüber hinaus) zur Folge haben. Im Falle einer Abweisung bleibt den betreffenden Parteien und Listen noch die Möglichkeit, vor den Verfassungsgerichtshof zu ziehen.
Die sechs Anfechtungen im Detail
In Blindenmarkt wird von einer Bürgerliste verlangt, die Stimmzettel noch einmal auszuzählen, nachdem sie den Einzug in den Gemeinderat um nur eine Stimme verpasst hat. Unregelmäßigkeiten und unzulässige Wahlwerbung ortete man indessen in Gablitz, wo das Wahlergebnis ebenfalls von einer Bürgerliste angefochten wird.
In Klosterneuburg langten hingegen gleich zwei Anfechtungen ein, nämlich von FPÖ und SPÖ. Hintergrund ist ein Pflegeheim-Eklat, bei dem die Sprengelwahlbehörde die Wahlurne in die Patientenzimmer mitgenommen hat. Dabei blieb eine Person der Wahlbehörde alleine im Wahllokal sitzen, um dort die Stimmzettel entgegenzunehmen. Eine Manipulation kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Zu Unregelmäßigkeiten soll es auch in den Marchegger Wahlzellen gekommen sein, wo keine Wahlvorschläge angebracht waren. Und weil Mitglieder der Wahlkommission bereits im Voraus ihre Stimmen abgegeben haben, konnte nicht kontrolliert werden, ob die Urne zu Wahlbeginn auch wirklich leer war. Brisant: In Maria Lanzendorf wurde eine Liste nicht zur Wahl zugelassen aufgrund eines unvollständigen Wahlvorschlags, während es in St. Veit an der Gölsen – ähnlich wie in Gablitz – zu unzulässiger Wahlwerbung gekommen sein soll.